Tippspielgemeinschaft
                    Reisebedingungen für Vereinsreisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliederausflüge mit dem EURO FAIR Liebes Mitglied, bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln, und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. 01. Abschluss des Reisevertrages a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Online-Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden, Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsabschluss oder gleich danach erhalten die Reisenden die Reisebestätigung, welche dem gesamten Reisegeschäft zugrunde liegt. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung von weniger als sieben Werktagen vor Reisebeginn handelt. b) Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn -und kürzer- führen durch die Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss. c)Telefonische Buchungen und Buchungen per E-Mail nehmen wir nicht vor.  d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als geänderter Reisevertrag und der Reisende hat nach Zusendung 7 Tage Zeit, die Reiseanmeldung innerhalb der vorgenannten Frist an den Verein zurückzusenden. Geschieht dies nicht, so gilt nach dieser verstrichenen Zeit der geänderte Reisevertrag als geschlossen und angenommen. e) Der in der Anmeldung/Reisebestätigung an erster Stelle stehende Reisende handelt ausdrücklich für alle weiteren von ihm angemeldeten Personen in Vollmacht und gesamtschuldnerisch. f) Der Anmelder erklärt ausdrücklich, dass er für die Mitreisenden in Vollmacht handelt und für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen einsteht. Der Reisende und die Mitreisenden haften dem Verein als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Nur Mitglieder können für Nichtmitglieder gegen Gebühr mit buchen. g) Bei den angebotenen Reisen handelt es sich nicht um gewerbliche, gewinnorientierte Reiseangebote, sondern um die Zusammenfassung einer Reise von Club- und Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen. Jedes Mitglied kann für eine weitere Person (ggf. gegen Aufpreis) mit buchen, die nicht Mitglied des EURO FAIR ist. 02. Zahlung a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 50% des Reisepreises und die Buchungsgebühr zu zahlen. b) Der Restbetrag ist bis zum dem im Reiseangebot angegebenen Termin gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen. 03. Unsere Leistungen a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Internet, sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen sowie Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. c)  Wir haften nicht für Beschädigung, Verwechslung und Diebstahl von Gepäck aller Art. 04. Preisänderungen a) Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 10% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltenden Wechselkursänderungen eingetreten sind. b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Verein in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Die Rechte nach Ziff. 04. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Vereines diesem gegenüber geltend zu machen. 05. Leistungsänderungen a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Verein nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Änderung von angegebenen Fluggesellschaften oder die Abänderung von angegebenen Hotels oder Unterkünften in gleich- oder höherklassige Unterkünfte berechtigen in keinem Fall zur Reklamation und/oder zum Rücktritt von der Reise. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Verein in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 04. c) gilt entsprechend. d) Bei den genannten Abflughäfen behalten wir uns vor, diese kurzfristig regional zu ändern. Dies ist keine erhebliche Änderung der Leistungen. Die Flughäfen können sein 1. Hamburg-Fuhlsbüttel - Alternativ: Flughafen Hamburg-Lübeck 2. Frankfurt Rhein/Main - Alternativ: Flughafen Frankfurt-Hahn 3. München F.J. Strauß  - Alternativ: Flughafen München West Allgäu Airport Memmingen 4. Düsseldorf und Köln/Bonn - Alternativ: Düsseldorf-Weeze In Berlin können die Flughäfen Tegel (TXL) oder Schönefeld (SXF) sein, bzw. nach dessen Eröffnung der Airport Berlin-Brandenburg (BER). e) Bei Eintrittskarten werden stets die bestmöglichen Karten erworben, die zum Zeitpunkt des Kaufes durch uns zur Verfügung stehen. 06. Rücktritt des Kunden a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, dem Veranstalter pauschal folgende Stornogebühren pro Person zu zahlen: Bis 40 Tage vor Reiseantritt                      40% des Reisepreises 21-15 Tage vor Reiseantritt:                      50% des Reisepreises 14-7 Tage vor Reiseantritt:                        70% des Reisepreises ab 6 Tage vor Reiseantritt                         90% des Reisepreises bei Nichterscheinen am Abfahrtstag      100% des Reisepreises Konzert-, Musical- und sonstige Eintrittskarten können in keinem Fall zurückvergütet werden. b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen.  9. Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Verein eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 je Änderung/Umbuchung verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Verein ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Verein durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 08. Ersatzreisende a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reisefordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. b) Der Reisende handelt für den Ersatzreisenden in Vollmacht und haftet dem Verein als Gesamtschuldner für den Reisepreis. c) Der Reisende und der Ersatzreisende haften dem Verein als Gesamtschuldner für die Mehrkosten, die durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehen. 09. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Verein verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 10. Störung durch den Reisenden Der Verein kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Verein und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Verein steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt. 11. Mindestteilnehmerzahl a) Wird die Mindestteilnehmerzahl von 6 erwachsenen Personen nicht erreicht, so kann der Verein erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise nicht durchgeführt wird. b) Der Verein wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl bis spätestens 2 Wochen (mit Ausnahme von 1-Tages- und 2-Tagesreisen) vor dem Reisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Verein in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11. c) dem Verein gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Vereines geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11. c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden tatsächlich gezahlte Betrag zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. 12. Kündigung infolge höherer Gewalt a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen jeder Art  durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschliessungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. b) Im Falle der Kündigung kann der Verein für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der Verein ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 13, Gewährleistung und Abhilfe a)  Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter direkt anzeigt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die sofortige Mängelanzeige an Ort und Stelle, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. c) Ist eine Reise mangelhaft und leistet der Verein nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verein die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Verein erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann der Verein für erbrachte und zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. 417 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen  für den Reisenden keine Interessen haben. Der Verein hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Verein auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Verein nicht zu vertreten hat. 14. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten. Der Reisende hat insbesondere ihm bekannt werdende Mängel/Störungen unverzüglich in schriftlicher Form der Reiseleitung mitzuteilen. Bei Reklamationen, die Hotel und Verpflegung betreffen, ist sofort die Hotelleitung zu informieren und das Büro des Vereines in Kenntnis zu setzen. Alle Reklamationen sind schriftlich abzufassen. Kommt ein Reisekunde dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche auf Schadenersatz nicht zu. 15. Haftungsbeschränkung a) Die Haftung des Vereines für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt. b) Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 100,00.  c) Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Verein gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. d) Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegenüber dem Verein aus unerlaubter Handlung, die Personenschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bis € 75.. e) Ausdrücklich ausgeschlossen bleibt die Haftung für vermittelte Drittleistungen (z.B. Ausflüge, Fahrten mit Bergbahnen, Sonderveranstaltungen etc.) sowie die Haftung für die Gepäckstücke während des Ein- /Umladens, der Beförderung und während des Hotelaufenthaltes.  16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleitung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Verein geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Verein die Ansprüche schriftlich zurückweist. 17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten a) Der Verein weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt/Katalog oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Reisende mit anderer Nationalität müssen sich selbst um die jeweiligen Einreisebestimmungen kümmern. b) Besondere Umstände, welche in der Person des Reisenden liegen, wie z.B. ausländische oder doppelte Staatsbürgerschaft, Passeintragungen usw. sind vom Verein zu beachten, wenn diese dem Verein ausdrücklich mitgeteilt werden und der Verein sie annimmt. c) Grundsätzlich gilt, dass ein Personalausweis für alle Länder der EG-Staaten sowie Schweiz und Skandinavien ausreichend ist. In allen übrigen Ländern muss ein gültiger Reisepass mitgeführt werden. Wir weisen darauf hin, dass jeder Reisegast für die Einhaltung der jeweiligen Zoll- und Devisenbestimmungen selber verantwortlich ist. d) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Verein hat der Reisende Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Verein ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. e) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Rücktritt des Reisenden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend. 18. Gerichtsstand a) Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Reisenden ist der Sitz des Vereines. b) Für Klagen des Vereines gegen  den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. 19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. 20. Allgemeines Alle Angaben auf den Internetseiten entsprechen dem Stand der Planung. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Schreib- und Rechenfehlern behalten wir uns vor. Für Verspätungen und damit entstehende Folgen oder Kosten haften wir nicht. Änderungen der Reisestrecke oder des Programmes aus technischen bzw. organisatorischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt, sowie Änderungen von Wagen- und Sitzplatznummern, Änderungen von Hotels bzw. des Übernachtungsortes in Folge von Überbuchung oder Kontingentverweigerungen behalten wir uns grundsätzlich vor. Haustiere können nicht mitgenommen werden. Die Buchung von halben Doppelzimmern (bei Alleinreisenden) ist nicht möglich. Kinder unter 7 Jahren können leider nicht mitreisen. Bei Reisen in das Ausland, insbesondere südliche und osteuropäische Länder müssen ggf. Abstriche am Komfort hingenommen werden. Bei allen Reisen tritt der EURO FAIR ausschließlich als Vermittler der einzelnen Veranstalter auf. EURO4FAIR
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